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   EuGH, 17.11.2016 - C-348/15   

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https://dejure.org/2016,39745
EuGH, 17.11.2016 - C-348/15 (https://dejure.org/2016,39745)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - C-348/15 (https://dejure.org/2016,39745)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - C-348/15 (https://dejure.org/2016,39745)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Wiener Neustadt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2011/92/EU - Geltungsbereich - Begriff "besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt" - Unterbleiben einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Wiener Neustadt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2011/92/EU - Geltungsbereich - Begriff "besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt" - Unterbleiben einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2011/92/EU - Geltungsbereich - Begriff 'besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt' - Unterbleiben einer ...

  • rechtsportal.de

    Genehmigungsfiktion zur Erweiterung einer Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Stadt Wiener Neustadt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2011/92/EU - Geltungsbereich - Begriff "besonderer einzelstaatlicher Gesetzgebungsakt" - Unterbleiben einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 133
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.10.2011 - C-128/09

    Boxus und Roua - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-348/15
    Zweitens müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 57, und vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 37).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen und wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 58 und 59, sowie vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 38 und 39).

    Der Gesetzgebungsakt muss dabei erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Gesetzgebungsakt nicht die zur Prüfung der Auswirkungen der Genehmigung des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 62, und vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 40).

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ist nämlich zu entnehmen, dass ihr wesentliches Ziel darin besteht, zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, "vor Erteilung der Genehmigung" einer Prüfung in Bezug auf ihre Umweltauswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei umfassen die Angaben, die der Projektträger mindestens vorzulegen hat, eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 43).

    Es ist zwar Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 47), doch genügt eine Rechtsvorschrift wie § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 diesen Anforderungen wohl nicht.

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-348/15
    Zweitens müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 57, und vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 37).

    Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen und wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 58 und 59, sowie vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 38 und 39).

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Gesetzgebungsakt nicht die zur Prüfung der Auswirkungen der Genehmigung des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 62, und vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a., C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 40).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-348/15
    Zudem sind nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle durch das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung entstandenen Schäden zu ersetzen (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 66).

    Zu diesem Zweck müssen die zuständigen nationalen Behörden alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 68).

  • EuGH, 03.07.2008 - C-215/06

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-348/15
    Eine solche Möglichkeit darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder sie nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57).

    Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, müssen nämlich nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt und vor Erteilung der Genehmigung - und somit notwendigerweise vor ihrer Durchführung - einem Genehmigungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden (Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-348/15
    Wie die Generalanwältin in den Nrn. 42 bis 44 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, steht bereits die Richtlinie 85/337 als solche einer derartigen Vorschrift entgegen, und sei es nur, weil ihre rechtliche Wirkung darin besteht, die zuständigen Behörden von der Pflicht zur Berücksichtigung des Umstands zu befreien, dass ein Projekt im Sinne der Richtlinie ohne Umweltverträglichkeitsprüfung verwirklicht wurde, und dafür zu sorgen, dass eine derartige Prüfung durchgeführt wird, wenn Arbeiten oder materielle Eingriffe im Zusammenhang mit diesem Projekt später eine Genehmigung erfordern sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 37).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-348/15
    Insbesondere sieht er solche Fristen nicht als geeignet an, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28, und vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, Rn. 29).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-429/12

    Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2016 - C-348/15
    Insbesondere sieht er solche Fristen nicht als geeignet an, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28, und vom 16. Januar 2014, Pohl, C-429/12, EU:C:2014:12, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

    23 Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a. (C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 57), vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 37), sowie vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 26).

    24 Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a. (C-435/97, EU:C:1999:418, Rn. 58), vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 38 und 39), sowie vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 27).

    26 Urteile vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 41), sowie vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 29).

    27 Urteile vom 18. Oktober 2011, Boxus u. a. (C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09, EU:C:2011:667, Rn. 43), sowie vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 30).

    54 Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41 und 42).

    109 Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57), vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87), vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36), und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 37 bis 43).

    110 Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57), vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87), vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36), und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

    Zweitens führt Irland zum einen aus, dass die Verpflichtung, dem Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf ein spezifisches Projekt abzuhelfen, durch die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten begrenzt sei und zum anderen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41 und 42), festgestellt habe, dass das Unionsrecht den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran hindere, angemessene Fristen für die Anfechtung von Baugenehmigungen, die unter Verletzung der in der Richtlinie 85/337 aufgestellten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden seien, festzulegen.

    Um dem Vorbringen einer Vertragsverletzung durch die Kommission entgegenzutreten, beruft sich Irland als Erstes auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und macht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882), geltend, dass Irland nicht verpflichtet gewesen sei, die Gültigkeit der für den Bau der Windfarm Derrybrien erteilten Genehmigungen, die auf der Grundlage des irischen Rechts mehrere Jahre vor der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Irland bestandskräftig geworden seien, in Frage zu stellen.

    Im Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41 und 42), auf das Irland hinweist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Unionsrecht, das keine Regeln hinsichtlich der Fristen für die Anfechtung von Genehmigungen vorsieht, die unter Verletzung der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 aufgestellten Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wurden, grundsätzlich - vorbehaltlich der Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes - den betreffenden Mitgliedstaat nicht an der Festsetzung "angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den betroffenen Einzelnen und die betroffene Behörde schützt", hindert(20).

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882), festgestellt, dass "Vorhaben, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar ist, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist", nicht "ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtmäßig genehmigt gelten" können(24), mit der Folge, dass, wenn im innerstaatlichen Recht ein Instrument besteht, das dafür sorgt, dass eine derartige Prüfung durchgeführt wird, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet sind, es heranzuziehen(25).

    19 Vgl. u. a. Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 40), und zuletzt Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 137, zu den Modalitäten der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen).

    20 Vgl. Rn. 41 und 42 des Urteils vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882).

    24 Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 43).

    25 Vgl. in diesem Sinne betreffend den Fall, dass Arbeiten oder materielle Eingriffe im Zusammenhang mit dem Projekt später eine Genehmigung erfordern sollten, Urteile vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 44), und vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a. (C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 37).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine solche Möglichkeit zur Legalisierung nur eingeräumt werden darf, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Rechtsvorschriften, die einer Genehmigung zur Legalisierung eines Projekts, die sogar unabhängig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erteilt werden kann, die gleichen Wirkungen verleihen wie einer vorherigen Baugenehmigung, gegen die Anforderungen der Richtlinie 85/337 verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37).

    Dasselbe würde für eine gesetzgeberische Maßnahme gelten, die es - ohne eine spätere Prüfung vorzuschreiben und unabhängig vom Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände - zulassen würde, dass bei einem Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 hätte unterzogen werden müssen, eine solche Prüfung als durchgeführt gilt, und zwar selbst dann, wenn diese Maßnahme nur Vorhaben beträfe, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar wäre, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 38 und 43).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, sich insoweit auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie zu berufen, seien nach dem Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 40), durch die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz beschränkt.

    Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882), dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen, die für Klagen gegen Entscheidungen im Bereich der Stadtplanung geltenden Fristen festsetzen könnten.

    Demgegenüber steht die Richtlinie 85/337 einer nationalen Regelung entgegen, die es den nationalen Behörden, sogar unabhängig von dem Nachweis außergewöhnlicher Umstände, erlaubt, eine Genehmigung zur Legalisierung zu erteilen, die die gleichen Wirkungen hat wie die, die eine vorherige, nach einer gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 39).

    Diese Richtlinie steht auch einer gesetzgeberischen Maßnahme entgegen, die es - ohne eine spätere Prüfung vorzuschreiben und unabhängig vom Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände - zulassen würde, dass bei einem Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 hätte unterzogen werden müssen, eine solche Prüfung als durchgeführt gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 38).

    Ebenso steht die Richtlinie 85/337 dem entgegen, dass Vorhaben, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar ist, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist, ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtmäßig genehmigt gelten (Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 43).

  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 4.17

    Aufhebungsanspruch; Einschätzungsprärogative; Enteignungsrechtliche Vorwirkung;

    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht, da die maßgeblichen Fragen zu Möglichkeiten und Grenzen der Behebung von Verstößen gegen die UVP-Pflicht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend geklärt sind (insbesondere EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02 [ECLI:EU:C:2004:12] - Rn. 64 f., vom 3. Juli 2008 - C-215/06 - Rn. 55 ff., vom 17. November 2016 - C-348/15 [ECLI:EU:C:2016:882] - Rn. 36 ff., vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 - Rn. 34 ff. und vom 28. Februar 2018 - C-117/17 [ECLI:EU:C:2018:129] - Rn. 29 ff.).
  • VG Arnsberg, 17.10.2017 - 4 K 2130/16

    Windenergieanlagen in Werl-Hilbeck - Klage abgewiesen

    vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Krizan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36.
  • VG Karlsruhe, 12.04.2021 - 9 K 3203/19

    Zuständigkeit bei rechtshängigen Klagen gegen Windenergieanlagen nach

    Eine solche Regelung schließt das Unionsrecht nicht aus (vgl. EuGH, Urteile vom 15.10.2015 - C-137/14 [Kommission/Deutschland] -, juris, Rn. 81 und vom 17.11.2016 - C-348/15 [Stadt Wiener Neustadt] -, juris, Rn. 41; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 43; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 12 ff.).

    Nach dem Urteil des EuGH vom 17.11.2016 (- C 348/15 [Stadt Wiener Neustadt] -, Rn. 41, juris) ist zudem die Festsetzung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar.

  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 3.17

    Nachteilige Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht, da die maßgeblichen Fragen zu Möglichkeiten und Grenzen der Behebung von Verstößen gegen die UVP-Pflicht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend geklärt sind (insbesondere EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02 [ECLI:EU:C:2004:12] - Rn. 64 f., vom 3. Juli 2008 - C-215/06 - Rn. 55 ff., vom 17. November 2016 - C-348/15 [ECLI:EU:C:2016:882] - Rn. 36 ff., vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 - Rn. 34 ff. und vom 28. Februar 2018 - C-117/17 [ECLI:EU:C:2018:129] - Rn. 29 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    Siehe auch Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 66), und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

    104 Vgl. Urteil vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt (C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - 11 B 13/20

    Vorliegen der Voraussetzungen der innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2022 - 4 KN 252/19

    Aarhus-Konvention; Anstoßfunktion; Ausfertigung; Auslegung; Bekanntmachung;

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • EuGH, 14.09.2017 - C-184/16

    Petrea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • VG Hannover, 15.09.2020 - 12 A 6994/17

    Artenschutzleitfaden; Beurteilungsspielraum; Brutvögel; Denkmalschutz;

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 13 A 2224/18

    Betreffen eines grenzüberschreitenden Güterverkehrskorridors und faktische

  • VG Stuttgart, 25.01.2022 - 2 K 2277/19

    Präklusion nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz; Wahrung der Klagebegründungsfrist

  • VG Stuttgart, 25.01.2021 - 2 K 2277/19

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Präklusion; Verspätete

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